Alina Ambulanter Pflegedienst
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Pflegeberatungseinsätze

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig von der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. So muss bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II der Beratungseinsatz halbjährlich, bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III kalendervierteljährlich abgerufen werden.

Diese können ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt werden und bewerten, inwiefern eine optimale Versorgung des Pflegebedürftigen gewährleistet ist.

 

 

 

 

 

 

 

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